Allgemeinen Einkaufsbedingungen

1.  Allgemeine Einkaufsbedingungen der Bierther Submikron GmbH

1.1 Geltung und Schriftform

Die Bestellungen der Bierther Submikron GmbH, (nachfolgend: “BSM“ oder „wir“) erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Einkaufsbedingungen („Allgemeine Einkaufsbedingungen“). Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind im Internet unter www.submikron.com jederzeit frei abrufbar und können vom Lieferanten in wiedergabefähiger Form gespeichert und ausgedruckt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Allgemeinen Einkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Entgegenstehende Verkaufsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen und Ergänzungen des Lieferanten zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt BSM nur an, wenn BSM ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt. Sie gelten nur für das Geschäft, für das sie im Einzelfall getroffen wurden. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn BSM in Kenntnis der Verkaufsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt. Des Weiteren finden die aktuell geltenden Incoterms Anwendung.

1.2 Mit der Annahme einer Bestellung durch den Lieferanten, spätestens mit der Lieferung der bestellten Ware oder Erbringung der bestellten Leistung, erkennt der Lieferant die alleinige Verbindlichkeit dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen an. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen beziehen sich gleichermaßen auf den Einkauf von beweglichen Sachen (nachfolgend auch als „Lieferungen“ bezeichnet) sowie Werk- und Dienstleistungen (nachfolgend auch als „Leistungen“ bezeichnet). Ferner gelten die Allgemeinen Einkaufsbedingungen insbesondere für Verträge über den Kauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend auch als „Ware“ bezeichnet), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).

1.3 Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt worden sind. Bei Vertragsschluss bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Mündliche oder telefonisch erteilte Bestellungen oder Ergänzungen sowie Änderungen bereits erteilter Aufträge oder bereits geschlossener Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.4 Im Einzelfall nach Vertragsabschluss getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5 Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von 310 Abs.1 BGB.

2.  Vertragsschluss

2.1 Die Annahme unserer Bestellungen ist innerhalb von 3 Tagen nach Abgabe der Bestellung schriftlich zu bestätigen und/oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltslos auszuführen. Eine später eingehende oder inhaltlich von der Bestellung abweichende Auftragsbestätigung gilt als neues Angebot und muss zu ihrer Wirksamkeit von BSM schriftlich angenommen werden.

2.2 Abrufe für Lieferungen oder Leistungen werden spätestens nach 2 Wochen verbindlich, wenn der Lieferant ihnen nicht bis dahin schriftlich widersprochen hat.

2.3 Die Weitergabe der Bestellung an Dritte, einschließlich der Abtretung der sich daraus ergebenden Rechte und Forderungen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von BSM. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung behält sich BSM das Recht vor, durch schriftliche Erklärung von dem Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Für die Leistungen des Lieferanten gilt im Übrigen auch Ziff. 6 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

3.  Preise

3.1 Wurde keine besondere Vereinbarung getroffen, so verstehen sich die Preise inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer frei unserem Werk einschließlich Verpackung an die von uns bestimmte Adresse (Bestimmungsort). Die vereinbarten Preise sind Festpreise für die gesamte Auftragsmenge, einerlei wie die Erbringung der Lieferung oder Leistung erfolgt, insbesondere, ob die Ware auf einmal oder in Teillieferungen abgenommen wird. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung oder Leistung und eine etwaige Nacherfüllung.

3.2 Wird ausnahmsweise ein Preis „ab Werk“ oder „ab Lager“ vereinbart, übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten einschließlich Beladung und Rollgeld trägt der Lieferant. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.

3.3 Die zolltechnische Abwicklung von Lieferungen aus dem Ausland einschließlich der Entrichtung etwa anfallenden Einfuhrzolles übernimmt der Lieferant (Incoterm „DDP“). Der Lieferant stellt Angaben zum Ursprungsland, zur Kennzeichnung und Klassifizierung von Waren, die der Exportkontrolle unterliegen sowie auf Anforderung Ursprungszeugnisse oder Präferenznachweise bereit.

4.  Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen

4.1 Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind dann erfüllt, wenn die Ware zu dem in der Bestellung vorgesehenen Zeitpunkt bei der Lieferadresse eingegangen oder die Leistung zum vereinbarten Termin erbracht ist.

4.2 Lieferungen oder Leistungen vor dem Termin nach Ziff.4 a) dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind nur mit Zustimmung von BSM zulässig.

4.3 Bei Überschreitung vereinbarter Termine und Fristen behält sich BSM das Recht vor, nach Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen ist der Lieferant, neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen, zum Ersatz des folgenden pauschalierten Verzugsschadens verpflichtet:

  • Für jeden Werktag des Verzuges eine Vertragsstrafe von 0,1 % des Lieferwertes der in Verzug befindlichen Ware, höchstens jedoch 7 % des Gesamtlieferwertes dieser Lieferung. Der Schadensbetrag ist niedriger oder höher anzusetzen, wenn BSM einen höheren oder der Lieferant einen geringeren Schaden nachweist. Dies gilt entsprechend für die Erbringung von Leistungen.

4.4 Der Lieferant verpflichtet sich, BSM unverzüglich und unter Angabe des Grundes und der vermutlichen Dauer von allen Umständen schriftlich zu unterrichten, die eine termingerechte Lieferung oder Leistung beeinträchtigen könnten, sobald diese Umstände erkennbar waren. BSM behält sich das Recht vor, eine Verlängerung der Liefertermine zu gewähren.

4.5 Der Lieferant hat jeder Lieferung oder Leistung einen Liefer- oder Leistungsschein mit Angabe der Lieferanten- und Bestellnummer beizulegen. Der Lieferant hat der Lieferung die entsprechenden Prüfzertifikate beizufügen. Der Liefer- oder Leistungsschein muss darüber hinaus im Wortlaut genau mit der Bestellung und der Auftragsbestätigung übereinstimmen und alle relevanten Angaben, insbesondere zum Datum (Ausstellung und Versand) sowie zum Inhalt der Lieferung (sämtlich Einzelteile, Gewichte, Maße, Waren-Nr.) sowie die Bestellnummer und das Bestelldatum von BSM beinhalten.

4.6 Sollten höhere Gewalt, Kriegsausbruch, Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrung, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, außerhalb des Einflussbereiches von BSM und von BSM nicht zu vertretende unabwendbare schwerwiegende Ereignisse dazu führen, dass die Lieferung nicht angenommen oder angeliefert bzw. die Leistung nicht erbracht bzw. entgegengenommen werden kann, ist BSM unter Ausschluss von Ersatzansprüchen gegen BSM, für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der jeweiligen Abnahmeverpflichtung befreit und ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. BSM wird nach Treu und Glauben die eigenen Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen anpassen. Dies kann bedeuten, dass BSM auch nach Beseitigung der Störung auf die restlichen Lieferungen oder Leistungen ganz oder teilweise verzichtet oder die Fortsetzung der Lieferungen oder Leistungen verlangt.

5.  Teil-, Mehr-, Minder-, Vorablieferungen

5.1 Zur Abnahme nicht vereinbarter Teillieferungen ist BSM nicht verpflichtet. Sind Teillieferungen vereinbart, so kann BSM die Reihenfolge derselben bestimmen. BSM ist berechtigt, Teillieferungen zu verwenden, ohne damit die Vertragsgemäßheit der Lieferung anzuerkennen.

5.2 Für Zustand, Art, Menge und Gewicht einer Lieferung sind die festgestellten Werte der Wareneingangsprüfung bei BSM maßgebend

5.3 BSM ist berechtigt, Mehr- und Minderlieferungen außerhalb der handelsüblichen Toleranzen zurückzuweisen. Lieferungen, deren Abweichungen mehr als 5 % von der Bestellmenge betragen, bedürfen in jedem Fall vorheriger schriftlicher Zustimmung durch BSM.

6.  Besondere Bedingungen für Leistungen, Einsatz von Subunternehmern

6.1 Der Lieferant erbringt seine Leistungen in eigener Verantwortung mit eigenem Personal, Material und Werkzeug. Der Lieferant hat die Leistung stets selbst zu erbringen. Eine Weitergabe an einen Subunternehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von BSM möglich. BSM verpflichtet sich, dem Lieferanten alle BSM zur Verfügung stehenden und zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

6.2 Die Subunternehmer sind dazu verpflichtet sich an die geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie den Verhaltenskodex der Firma BSM zu halten. BSM behält sich vor, bei einer Verletzung der aus diesen Verordnungen geltenden Verpflichtungen, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

7.  Versand, Verpackung und Gefahrübergang

7.1 Maßgebend für die Lieferung ist die in der Bestellung angegebene Lieferadresse. Lieferungen erfolgen frei Lieferadresse (sofern die Parteien nicht im Einzelfall anderes vereinbaren).

7.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache (Gefahrübergang) geht über mit Übergabe der Ware am Erfüllungsort, d.h. bei der regelmäßig vorliegenden Lieferung frei Lieferadresse bei Wareneingang und Quittierung des Empfangs durch BSM.

7.3 BSM kann die Verpackungs- und Versandart bestimmen. Erfolgt dies nicht, so hat der Lieferant eine für jede Ware spezifisch günstige und geeignete Verpackungs- und Versandart zu wählen. Bei schuldhafter Nichtbeachtung dieser Verpflichtung gehen alle entstehenden Kosten wie z.B. Ersatz für beschädigte Waren, Mehrfrachten, Entsorgung und dergleichen zu Lasten des Lieferanten.

8.  Vertragliche / technische Änderungen

8.1 Änderungen des Vertragsinhalts – insbesondere hinsichtlich Menge oder Liefer- bzw. Leistungsdatum – werden einvernehmlich zwischen BSM und dem Lieferanten geregelt und schriftlich festgehalten, wobei Klausel Ziff. 1d) AGB unberührt bleibt.

8.2 Unbeschadet der Regelung in dieser Klausel 8 a) der Allgemeinen Einkaufsbedingungen kann BSM jederzeit zumutbare technische Änderungen der von BSM bestellten Ware oder Leistung verlangen. Der Lieferant teilt unverzüglich nach Eingang des Änderungsverlangens einen Vorschlag über eventuelle Mehr- oder Minderkosten sowie Auskunft über Terminverschiebungen etc. mit. Der Lieferant wird solche technischen Änderungen nicht vornehmen, bevor BSM schriftlich zugestimmt hat.

8.3 Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes seitens des Lieferanten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von BSM.

9.  Zahlungsbedingungen

9.1 Die Rechnungsstellung durch den Lieferanten hat grundsätzlich in Euro zu erfolgen bzw. in der Währung, die in der Bestellung festgelegt wurde. Die Mehrwertsteuer ist separat in Prozent und Währungsbetrag auf der Auftragsbestätigung und der Rechnung anzugeben. Die Rechnung muss alle relevanten Angaben des Liefer- oder Leistungsscheins beinhalten.

9.2 Der vertraglich vereinbarte Preis für die Lieferungen oder Leistungen ist ein Festpreis und gilt für die Lieferungen bzw. Leistungen frei Lieferadresse bzw. Ort der Leistungserbringung. Er schließt Verpackung, Fracht, Einfuhrzoll, Rollgeld, Versicherung und Ähnliches ein, wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde.

9.3 Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, erfolgt die Bezahlung von Rechnungen entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug, jeweils gerechnet ab Eingang der Rechnung bei der BSM in Bretzenheim. Wenn die Ware erst nach der Rechnung eingeht, so ist dieser Tag für die Bemessung des Zahlungsziels und der Skontofrist ausschlaggebend. Unvollständige nicht prüffähige Rechnungen, insbesondere Rechnungen ohne Bestellnummer, Bestelldatum oder Empfangsvermerk senden wir zur Vervollständigung dem Lieferanten wieder zurück. Die Zahlungsfrist läuft erst nach Eingang der entsprechend vervollständigten Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

9.4 Ist mit einem Lieferanten Vorauszahlung vereinbart, so hat er nach unserer Wahl Sicherheit zu leisten. Über die Einräumung der Sicherheit wird eine gesonderte schriftliche Vereinbarung abgeschlossen.

9.5 Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen BSM in gesetzlichem Umfang zu. Bei unvollständiger oder mangelhafter Leistungen ist BSM berechtigt, die fällige Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

9.6 BSM ist berechtigt, gegen die Forderungen die der Lieferant gegen BSM geltend macht, mit allen Forderungen aufzurechnen, die BSM gegen den Lieferanten zustehen. Die Aufrechnung von Forderungen des Lieferanten gegen BSM ist nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Lieferanten.

10.  Qualität und Dokumentation

10.1 Der Lieferant unterhält gegenwärtig und zukünftig ein Qualitätssicherungssystem mit der Mindestforderung nach DIN ISO 9001 und/oder erweitert um IATF 16949. Die Anwendung und Wirksamkeit kann von BSM beim Lieferanten durch Audits geprüft werden. Der Lieferant gewährt hierzu nach angemessener Vorankündigung Zugang zu den einzelnen Fertigungsschritten und Einsicht in die Abläufe und Qualitäts-dokumentation. Der Lieferant und BSM werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.

10.2 Der Lieferant hat für seine Lieferung die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Alle an BSM gelieferten Waren müssen den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen, insbesondere auch den Anforderungen der EU hinsichtlich verbotener und deklarationspflichtiger Inhaltsstoffe. Für Produkte nach EG-Richtlinien sind die entsprechenden Konformitätserklärungen etc. Bestandteil der Lieferung. Produkte, welche mit der CE- Kennzeichnung versehen sind, gelten als für den freien Warenverkehr zugelassen.

10.3 Werden für BSM Waren nach deren Liefervorschriften hergestellt, darf mit der Produktion erst begonnen werden, wenn vereinbarte Ausfallmuster von BSM geprüft und freigegeben sind.

10.4 Unabhängig von einer Erstmusterprüfung und Freigabe hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und Prüfmethoden zwischen dem Lieferanten und BSM nicht fest vereinbart, so hat der Lieferant auf Verlangen von BSM im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten, die Prüfungen mit BSM zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln.

10.5 Der Lieferant ist verpflichtet, eine Warenausgangskontrolle anhand der mit BSM abgesprochenen Prüfkriterien vorzunehmen. Er wird jeder Lieferung ein Prüfzertifikat beifügen, in dem die Prüfergebnisse festgehalten sind.

11.  Mängelrüge bei Lieferung und Abnahme von Werkleistungen

11.1 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: BSM prüft gekaufte Ware unverzüglich nach Lieferung nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes auf mögliche Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle bei BSM unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei einer Qualitätskontrolle durch BSM – soweit üblich auch im Stichprobenverfahren – erkennbar sind. Mängel im Sinne dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind Sach- oder Rechtsmängel, Zuviel-, Zuwenig- oder Falschlieferungen sowie das Fehlen einer unter Umständen garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Leistung oder Lieferung. Offensichtliche Mängel der Ware sind von BSM noch rechtzeitig gerügt, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von 2Wochen seit Eingang der Ware bei BSM mitgeteilt werden. Handelt es sich um einen versteckten Mangel, beginnt diese Frist nach Ziff. 11 a) S. 3 mit der Entdeckung des Mangels.

11.2 Sofern der Lieferant eine Werkleistung schuldet, ist eine formelle Abnahme durchzuführen. Die förmliche Abnahme wird nicht durch die Benutzung von BSM, Weiterverarbeitung oder Versand des von den erbrachten Werkleistungen betroffenen Gegenstands oder die Mitteilung der Fertigstellung der Werkleistung seitens des Lieferanten ersetzt.

12.  Mängelhaftung

12.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware oder Leistung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

12.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant dafür, dass die Ware oder Leistung bei Gefahrübergang auf uns, die vereinbarte Beschaffenheit hat. Vereinbarungen über die Beschaffenheit sind solche, die den Liefergegenstand oder die Leistung betreffen, wie insbesondere hinsichtlich der vereinbarten Ausführung und Qualität, des Verwendungszweckes, und dass Lieferung und Leistung dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen Vorschriften der Behörden sowie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Ferner gelten als Vereinbarungen über die Beschaffenheit jedenfalls diejenigen Produkt- oder Leistungsbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produkt- oder Leistungsbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.

12.3 Werden Mängel an Waren oder Teilen davon vor Fertigungsbeginn bei BSM entdeckt, so gilt Folgendes: Der Lieferant hat nach Wahl von BSM unverzüglich fehlerfreie neue Vertragsprodukte zu liefern oder die fehlerhafte Ware nachzubessern, sofern dies technisch möglich ist. Etwaige hierfür erforderliche Sortier- oder sonstige Nacharbeiten werden von dem Lieferanten in Abstimmung mit BSM vorgenommen. Alle durch die Lieferung der fehlerhaften Ware verursachten Kosten (Aussortieren, Transportkosten, Nachbesserungskosten etc.) trägt der Lieferant.

12.4 Die Gewährleistung des Lieferanten erstreckt sich auch auf die von dessen Unterlieferanten zugelieferten Teile. Der Lieferant ist nicht berechtigt, uns seine Ansprüche gegen den jeweiligen Unterlieferanten abzutreten und die eigene Gewährleistungspflicht davon abhängig zu machen, dass unser Vorgehen gegen den Unterlieferanten erfolglos blieb.

12.5 Wird ein Mangel nach Beginn der Fertigung bei BSM festgestellt, so gelten zunächst die Bestimmungen in Klausel 12 c) dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen; außerdem gilt Folgendes:

12.6 Wird der Fehler noch vor Lieferung der Endprodukte an Kunden von BSM festgestellt, so trägt der Lieferant neben den Kosten für die Nachbesserung – sofern möglich – auch die Kosten für die Ersatzlieferung, Nacharbeitskosten sowie das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder nachgelieferten mangelfreien Sache.

12.7 Wird ein Fehler erst nach Auslieferung der Endprodukte an Kunden von BSM festgestellt, so trägt der Lieferant zusätzlich einen dem Verursachungsbeitrag des Lieferanten entsprechenden Anteil der entstehenden Kosten für Rückholaktionen. BSM wird den Lieferanten nach Bekanntwerden solcher Fehler benachrichtigen und das weitere Vorgehen festlegen.

12.8 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

12.9 BSM kann die Nachbesserung selbst vornehmen, durch einen Dritten ausführen lassen oder Ersatz von Dritten beziehen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen, wenn

  • der Lieferant selbst nach Verlangen von BSM auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt, die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder sonst BSM unzumutbar ist.
  • der Fehler zwar vor Beginn der Fertigung festgestellt wird und dies aber in dringenden Fällen zur Abwehr erheblicher Nachteile erforderlich ist. Der Lieferant ist hierüber unverzüglich zu informieren.

12.10 Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Ansprüche von BSM für mangelhafte Lieferungen und Leistungen unberührt; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schaden- und Aufwendungsersatz, Rücktritt vom Vertrag oder Kaufpreisminderung für mangelhafte Ware.

12.11 Die Annahme der Lieferung oder Leistung und Zahlung gilt nicht als Anerkenntnis
ordnungsgemäßer Leistung.

13.  Verjährung

13.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

13.2 Abweichend von §438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrü Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme und beträgt im Falle des § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB ebenfalls 3 Jahre. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

13.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

14.  Lieferantenregress

14.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445 a, 445 b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

14.2 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

15.  Produkthaftung – Freistellung – Rückkauf – Haftpflichtversicherung

15.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden gem. Produkthaftung nach Produkthaftungsgesetz oder §§ 823 ff BGB verantwortlich ist, ist er verpflichtet, BSM alle entstandenen Schäden insoweit zu ersetzen oder BSM insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als er die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat und im Außenverhältnis selbst haften würde. Bei einem Mitverschulden oder Mitverursachen von BSM gelten die Grundsätze des § 254 BGB.

15.2 Im Rahmen seiner Haftung für die in Ziff. 15 a) Allgemeine Einkaufsbedingungen genannten Schadensfälle ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§683, 670 BGB sowie gemäß 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus einer von BSM durchgeführten Rückrufaktion ergeben.

15.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 2,0 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, muss diese das Risiko von Rückrufen abdecken. Über die Versicherungssumme hinausgehende Schadensersatzansprüche von BSM bleiben unberührt.

15.4 Der Lieferant ist verpflichtet, nach Aufforderung diesen Versicherungsschutz schriftlich nachzuweisen. Sollte der Lieferant den Versicherungsschutz nicht innerhalb von 2 Wochen nachweisen können, ist BSM berechtigt, eine solche Versicherung auf Kosten des Lieferanten abzuschließen.

16.  Unterlagen von BSM und Geheimhaltung

16.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Berechnungen, Materialien, Modellen, Entwürfen, Mustern, Werkzeugen, Vorrichtungen und sonstigen Hilfsmitteln, Gegenständen oder Unterlagen von BSM behält sich BSM alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von BSM Dritten nicht zugänglich gemacht werden, nicht vervielfältigt oder zu anderen als den von BSM bestimmten Zwecken benutzt werden. Sie sind ausschließlich für die Ausführung der Bestellung von BSM zu verwenden.

16.2 Die Parteien verpflichten sich alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Kenntnisse und Angaben, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtungen finden keine Anwendung, sofern der Lieferant die Informationen ausschließlich an berechtigte Personen weitergibt, die diese zur Vertragsdurchführung benötigen. Diese Verpflichtungen finden soweit der Lieferant dies nachweisen kann, ebenfalls keine Anwendung auf solche Informationen:

  • die ohne eine Pflichtverletzung des Lieferanten oder – soweit der Lieferant dies erkennen kann – ohne Pflichtverletzung einer berechtigten Person öffentlich bekannt werden;
  • die bei Vertragsabschluss bereits öffentlich bekannt waren;
  • die der Lieferant rechtmäßig von einem Dritten erhält oder erhalten hat, wenn der Dritte nicht für den Lieferanten erkennbar gegenüber BSM zur Geheimhaltung verpflichtet ist;
  • die dem Lieferanten unabhängig von BSM bekannt sind.

16.3 Der Lieferant verpflichtet sich, hinsichtlich der Geheimhaltung von Informationen zumindest diejenige Sorgfalt zu üben, die er in eigenen Angelegenheiten aufzuwenden pflegt, in jedem Falle jedoch mindestens die im Verkehr erforderliche Sorgfalt.

16.4 Alle oben in Ziff. 16 a) Allgemeine Einkaufsbedingungen genannten Gegenstände sind, solange sie sich im Besitz des Lieferanten befinden, von diesem auf seine Kosten gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.

16.5 Der Lieferant verpflichtet sich, von ihm eingesetzte Unterlieferanten zur Einhaltung der oben genannten Bestimmungen zu verpflichten.

17.  Schutzrechte

17.1 Der Lieferant haftet für alle Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes oder Leistungen aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen Dritter (nachstehend „Schutzrechte“) in Deutschland, in den Ländern der Europäischen Union, Asien und Nordamerika ergeben.

17.2 Der Lieferant stellt BSM und seine Abnehmer von Ansprüchen Dritter aus der Verletzung der Schutzrechte frei. Etwaige Lizenzgebühren trägt der Lieferant.

17.3 Diese vorgenannten Verpflichtungen finden auch dann Anwendung, wenn der Lieferant nicht schuldhaft gehandelt hat, also z.B. nicht erkennen konnte, dass mit den von ihm gelieferten Erzeugnissen oder Leistungen Schutzrechte verletzt würden.

17.4 Die Parteien verpflichten sich, sich gegenseitig unverzüglich nach bekannt werden von Verletzungsrisiken und angeblichen Schutzrechtsverletzungen zu unterrichten, um entsprechenden Haftungsansprüchen entgegenzuwirken.

18.  Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge

18.1 Das Eigentum an der gelieferten Ware geht – wenn der Lieferant unter Eigentumsvorbehalt liefert – bei vollständiger Bezahlung auf BSM über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.

18.2 Sofern BSM Teile beim Lieferanten zur Lohnbearbeitung beistellt, behält BSM sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für BSM vorgenommen. Wird Vorbehaltsware mit anderen, BSM nicht gehörenden Gegenständen trennbar oder untrennbar verarbeitet, so erwirbt BSM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache von BSM zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

18.3 Soweit der Lieferant Werkzeuge für BSM herstellt, gehen sie mit vollständiger Bezahlung in unser Eigentum und/oder das unserer Kunden über und sind vom Lieferanten entsprechend zu kennzeichnen.

19.  Kündigung von Bestellungen / Verträgen

Im Falle länger laufender Verträge über die Lieferung von Ware oder für Verträge über die Erbringung von Leistungen gelten folgende Laufzeit- und Kündigungsregelungen:

19.1 Beide Parteien sind berechtigt, derartige Verträge mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich zu kündigen.

19.2 In Fällen, in denen der Kunde / Abnehmer von BSM seine Bestellungen bei BSM – ordentlich oder außerordentlich- kündigt, ist BSM berechtigt, mit dem Lieferanten eine anderweitige Regelung solcher Sachverhalte einvernehmlich zu treffen.

19.3 Jede Partei kann einen Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den folgenden Fällen vor:

  • Zahlungseinstellung einer Partei, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei oder deren Zurückweisung mangels Masse oder die Liquidation einer der Parteien;
  • die Verletzung von wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrags erst ermöglicht;
  • eine Partei gerät durch einen ihrer Gesellschafter oder Anteilseigner unter den beherrschenden Einfluss eines Wettbewerbers der anderen Partei.

19.4 Im Falle der Kündigung oder der anderweitigen Beendigung eines Vertrages hat der Lieferant sämtliche ihm von BSM überlassenen Gegenstände, einschließlich aller Zeichnungen und sonstiger Unterlagen, Vorrichtungen und Werkzeuge unverzüglich zurückzugeben.

20.  Schlussbestimmungen

20.1 Für diese Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen BSM und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).

20.2 Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den Rechtsbeziehungen mit Lieferanten, also für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen, ist der Ort, an dem die Ware auftragsgemäß abzuliefern oder die Leistung zu erbringen ist.

20.3 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist – soweit der Lieferant Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches rechtliches Sondervermögen ist – das zuständige Gericht am Sitz von BSM in Bretzenheim. BSM ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

Stand 22.05.2023

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