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Erkrankung des Kindes

In vielen Arbeitsverträgen ist die Vergütungspflicht nach § 616 BGB explizit ausgeschlossen. Ist dies der Fall, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Pflege eines kranken Kindes, auch nicht für eine nur kurze Zeit. Der Anspruch ist jedoch auch regelmäßig Gegenstand von Tarifverträgen, Arbeitsordnungen etc. und kann dort verbindlich festgeschrieben werden.

Wir haben uns zu folgendem entschieden:

Der §616 BGB findet für alle AN in folgendem Umfang Anwendung. Wenn das Kind (bis einschließlich dem 11. Lebensjahr) erkrankt, hat der/die AN Anspruch auf 5 Tage zusätzlichen bezahlten Urlaub. In diesem Fall muss der/die AN eine ärztliche Bescheinigung in der Personalabteilung vorlegen, dass der/die AN zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben muss.

 

Der § 616 BGB gilt dagegen nicht für Auszubildende. Für sie ergibt sich ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung aus den §§ 3, 19 BBiG. Auszubildende haben damit einen bis zu sechs Wochen dauernden Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie aus einem sonstigen, nicht in ihrer Person liegenden Grund verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. Die Paragrafen bilden also das Pendant zu § 616 BGB für Arbeitnehmer.

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