Allgemeine Geschäftsbedingungen

- Geltung ausschließlich gegenüber Unternehmern –

1. Allgemeines

1.1 Für alle Leistungen und Lieferungen auf zum Beispiel bearbeitete Muster, Maschinen und Anlagen, Lohnläpparbeiten, Verbrauchsgüter, Rohstoffe, Poliertes im Lohnauftrag etc. und für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten gelten ausschließlich die nachstehenden Lieferbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für Mietgeschäfte und für alle späteren Geschäfte als vereinbart selbst, wenn wir uns bei weiteren Verträgen – insbesondere bei telefonischer Bestellung – nicht ausdrücklich hierauf berufen. Die Annahme der vom Lieferer gelieferten Ware oder die Entgegennahme der von uns erbrachten Leistung gilt in jedem Fall als Anerkennung dieser Lieferbedingungen. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Etwa entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Käufers haben keine Geltung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich schriftlich widersprochen wird.

2. Angebot

2.1 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben usw. sind nur annähernd maßgebend und stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar, wenn sie nicht vom Lieferer ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sämtliche Angebote sind freibleibend, sofern nicht im Angebot anders angegeben. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich. Bei Versuchsaufträgen, welche wir im Kundenauftrag durchführen, besteht für uns lediglich die Verpflichtung, diesen Auftrag zweimal zu fertigen, falls das gewünschte Ergebnis nicht erzielbar ist, behalten wir uns das Recht auf konstruktive Änderungen vor. Änderungen in Menge oder Qualität haben in der Regel Preisänderungen zur Folge.

2.2 Die Angebote mit sämtlichen Anlagen bleiben Eigentum des Lieferers. Sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Lieferers Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zuwiderhandlung oder Missbrauch verpflichtet zu vollem Schadensersatz und berechtigt uns zum Rücktritt von allen eingegangenen Verpflichtungen. Bei Nichtzustandekommen eines Vertrages sind sie auf Verlangen dem Lieferer zurückzusenden. Alle Zeichnungen und Unterlagen sind uns nach Einsichtnahme sofort zurückzugeben.

3. Vertragsabschluss

3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Lieferer nach Eingang einer Bestellung innerhalb der gesetzlichen Frist eine schriftliche Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) abgesandt hat.

3.2 Mündliche Erklärungen, Garantien, Nebenabreden und Änderungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt worden sind.

4. Inhalt des Liefervertrages

4.1 Alle Angaben des Lieferers zu den Produkten, insbesondere die in den Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Qualitäts-, Mengen-, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben sowie technische Spezifikationen geben nur Annäherungswerte wieder und sind keine Beschaffenheitsangaben. Soweit für zulässige Abweichungen keine Grenzen in der Auftragsbestätigung festgelegt sind und sich keine ausdrücklich anerkannten Kundenspezifikationen ergeben, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen zulässig. Die Beschaffenheit, Eignung, Spezifikation und Funktion sowie der Verwendungszweck der Waren des Lieferers bestimmt sich ausschließlich nach den Leistungsbeschreibungen und technischen Spezifikationen des Lieferers. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch den Lieferer oder Dritte stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

5. Lohnbearbeitung

5.1 Erfolgt eine Fertigung und Leistung nach den technischen Vorgaben des Kunden, hat die Bierther Submikron GmbH ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, wenn die von ihr vorgenommene Bearbeitung an den Bierther Submikron GmbH zur Verfügung gestellten Gütern nach den Kundenangaben, mit dem Freiraum für nötige Variationen und Toleranzen, geliefert wird. Die Bierther Submikron GmbH ist nicht verpflichtet, die Kundenangaben zu prüfen und evtl. zu berichtigen oder die Funktion der bearbeiteten Erzeugnisse zu prüfen oder zu testen. Bierther Submikron GmbH übernimmt keine Haftung für die Einsatzfähigkeit der bearbeiteten Teile zu den vom Kunden beabsichtigten Zweck, die Funktionstüchtigkeit oder die Weiterverarbeitung/ Weiterveredelung. Bierther Submikron GmbH steht nur für die von ihr vorgenommene Bearbeitungsleistung im Rahmen der Gewährleistung nach Ziffer 15 und der Haftung nach Ziffer 13.5 – 13.7 ein. Zur Festlegung einer Fertigungsspezifikation oder zur Erteilung einer Produktionsfreigabe beim Kunden werden von Bierther Submikron GmbH nach gesondertem schriftlichem Kundenauftrag Testmuster geliefert oder wird die Qualitätsprüfung an Erprobungsmustern durchgeführt.

5.2 Für den Fall, dass der Kunde Bierther Submikron GmbH zu Entwicklungszwecken mit der Erprobung eines neuen Materials oder einer neuen Materialkombination und/oder eines neuen Bearbeitungsverfahrens beauftragt, übernimmt Bierther Submikron GmbH keine Haftung für den Eintritt des gewünschten Entwicklungserfolges, bestimmten Funktionalitäten, es sei denn, Bierther Submikron GmbH hätte eine solche Haftung ausdrücklich durch gesonderte Erklärung schriftlich übernommen.

6. Preise

6.1 Die Preise verstehen sich grundsätzlich, falls nicht anders vereinbart, netto ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Sie gelten grundsätzlich als unversichert.

7. Zahlung

7.1 Zahlungen sind direkt an die Zahlstelle des Lieferers, nicht an Vertreter oder Dritte zu leisten. Falls nicht anders vereinbart, gelten nachstehende Zahlungsbedingungen:

a) für Warenlieferungen: 8 Tage, 2% Skonto, 30 Tage netto;

b) für Maschinenlieferungen:
30 % Anzahlung ohne Skontoabzug bei Erhalt der Auftragsbestätigung
60 % ohne Skontoabzug bei Anzeige der Versandbereitschaft
10 % 30 Tage ohne Skontoabzug nach Rechnungsdatum;

c) für die Lieferung auf Mietbasis, für Lohnarbeiten, und Sonderpreise: Zahlung ohne Skontoabzug, sofort nach Erhalt der Rechnung. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig und gleichzeitig werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bis auf weiteres Verzugszinsen berechnet (siehe 8.4). Eingehende Zahlungen werden nur gegen die älteste Forderung des Lieferers aufgerechnet.

7.2 Der Käufer ist zur Aufrechnung mit fälligen Gegenforderungen nicht berechtigt, es sei denn, dass diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7.3 Bei Überschreitung der Zahlungstermine berechnet der Lieferer Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, es sei denn, dass ein höherer oder niedrigerer Schaden nachgewiesen wird.

7.4 Nach angemessener Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

8. Lieferzeit; Höhere Gewalt

8.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer ggf. vereinbarten Anzahlung.

8.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

8.3 Bei höherer Gewalt, etwa Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, Betriebsstörungen und sonstigen unvorhergesehenen Leistungshindernissen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Lieferfrist angemessen um den Zeitraum, bis das Leistungshindernis beseitigt ist und eine angemessene Anlaufzeit danach. Der Lieferer wird dem Käufer den Eintritt eines solchen Hindernisses baldmöglichst mitteilen. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Leistungshindernis handelt, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Leistungshindernisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

8.4 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Verzögert sich die Lieferung oder Montage durch Verschulden des Käufers, so sind die dem Lieferer erwachsenen Kosten, die Wartezeit der Arbeitskräfte und etwaige Auslösungen zu vergüten.

8.5 Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

9. Gefahrübergang

9.1 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk des Lieferers. Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht, auch bei Teillieferung, auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist – unabhängig davon, ob es sich um eine zum Unternehmen des Lieferers gehörende oder eine fremde Person handelt – oder zwecks Versendung das Lager des Lieferers verlassen hat, soweit nicht Ziff. 10.2 eingreift.

9.2 Verweigert der Käufer die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Käufer liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Käufers.

9.3 Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Käufers, sofern im Einzelfall nicht anderweitige Vereinbarungen getroffen worden sind.

9.4 Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist es freigestellt, diese Gefahren zu versichern. Individualabreden bleiben unberührt.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferers (Vorbehaltsware), bis seine sämtlichen bestehenden und nach Vertragsschluss entstandenen Forderungen bezahlt sind, insbesondere die jeweils ausgewiesenen Forderungssalden. Vorher ist Verpfändung oder Sicherungsübereignung unzulässig. Etwaige Pfändung von dritter Seite müssen uns unverzüglich mitgeteilt werden.

10.2 Der Käufer tritt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werkverträgen oder Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, bereits jetzt mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Sie dienen in dem selben Umfang als Sicherheit wie die Vorbehaltsware selbst. Eine Abtretung an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferers zulässig.

10.3 Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht vom Lieferer bezogenen Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Lieferer Miteigentum hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieses Miteigentumsanteils.

10.4 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes in dem vom Lieferer gezogenen Umfang veräußern. Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen.

10.5 Erfüllt der Käufer Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen mit dem Lieferer nicht, oder werden Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit mindern, so hat der Käufer auf Verlangen des Lieferers die Namen der Drittschuldner mitzuteilen. Der Lieferer ist berechtigt, die Befugnis des Käufers zur Weiterveräußerung sowie die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware und deren Verbindung und Vermischung mit anderen Waren zu untersagen und die Einzugsermächtigung zu widerrufen.

10.6 Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Lieferer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten. Bei Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware durch den Käufer mit Waren anderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand steht dem Lieferer das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung zu dem Wert der anderen verarbeiteten bzw. vermischten Waren. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden oder vermischt und ist eine dem Käufer gehörende Sache als Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen, wird schon jetzt vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache auf den Lieferer übergeht und der Käufer die Sache für den Lieferer unentgeltlich mitverwahrt.

10.7 Der Käufer hat die Vorbehaltsware für den Lieferer zu verwahren. Auf Verlangen ist dem Lieferer jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung der Vorbehaltsware zu ermöglichen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen des Lieferers insgesamt um mehr als 20%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung von Sicherheiten verpflichtet.

10.8 Gemietete Produkte bleiben Eigentum der Bierther Submikron GmbH. Mietzahlungen gelten grundsätzlich nicht als Anzahlungen bei einem späteren Kauf, außer dazu erfolgt eine schriftliche Vereinbarung mit dem Lieferer.

11. Zeichnungen und Entwürfe

11.1 Soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde, müssen Zeichnungen der angebotenen Produkte nicht durch den Käufer genehmigt werden.

11.2 Der Käufer darf keinem Dritten, der dieses Wissens nicht zwingend benötigt oder der der Bindung an diese Ziff. 12 nicht zugestimmt hat, die durch den Lieferer hergestellten Zeichnungen, Fotografien oder Spezifikationen oder Reproduktionen derselben, die einem anderen als dem Lieferer das Herstellen ähnlicher Geräte, Softwarelizenzen oder Teile davon ermöglichen würden, aushändigen, leihen, zeigen, verkaufen oder in sonstiger Weise zu überlassen.

12. Geheimhaltung geschützter Informationen GILT AUCH FÜR LIEFERANTEN

12.1 Der Käufer, seine Kunden und Endbenutzer (wenn vorhanden) erhalten keine Rechte an oder Ansprüche auf, Patente, Erfindungen, Entwürfe, Entdeckungen, technische Daten, Urheberrechte (Copyrights), Marken, Geschäftsgeheimnisse oder andere geistige und gewerbliche Eigentumsrechte, die sich aus der Leistung des Lieferers ergeben oder sich auf sonstige Weise auf das gelieferte oder zur Verfügung gestellte Produkt beziehen. Inhaber derartiger Rechte bleibt allein der Lieferer.

12.2 Der Käufer erkennt an, dass der Lieferer bestimmte geschützte Informationen und Techniken entwickelt oder auf sonstige, oft mit großen Kosten verbundene Weise erhalten hat, die einen großen Wert für sein Unternehmen darstellen und aus diesem Grund vom Lieferer vertraulich gehalten werden und dem Käufer nur in Verbindung mit dem Kauf des Produktes unter Geltung dieser Vereinbarung preisgegeben wurden.

12.3 Der Käufer stimmt zu, alle geheimen Informationen vertraulich zu behandeln und diese Informationen ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Lieferers weder direkt noch indirekt zu kopieren, zu veröffentlichen, zusammenzufassen oder einem Dritten preiszugeben.

12.4 Der Käufer erklärt sich einverstanden, alle notwendigen Schritte zu unternehmen (einschließlich Geheimhaltungsvereinbarungen mit Mitarbeitern und Beratern des Käufers, und den Schritten, die der Käufer zum Schutz seiner eigenen geschützten Informationen unternimmt), um jede vom Lieferer erhaltene geschützte Information zu schützen und deren Preisgabe an und/oder Verwendung durch Dritte zu verhindern. Im Sinne dieser Ziffern umfasst „geschützte Informationen“ ohne hierauf beschränkt zu sein,

a) Informationen bezüglich der Geheimnisse des Lieferers in Zusammenhang mit der Integration von Herstellungsprozessen;

b) vom Lieferer erstellten Informationen bezüglich der Funktionen, der Benutzerschnittstelle, des Vertriebs, der Verwendung oder der Wartung des Produkts;

c) Informationen gemäß Ziff. 10 und 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

12.5 Der Käufer erkennt an, dass der Lieferer berechtigt ist, zum Schutz, zur Wahrung, zur Verteidigung und zur Einhaltung seiner Rechte an diesen geschützten Informationen neben jedweden sonstigen verfügbaren Rechtsmitteln gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

13. Keine Abtretungen

13.1 Der Käufer darf keine ihm durch den Lieferer gewährten Rechte oder Forderungen abtreten.

14. Gewährleistung

14.1 Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort sorgfältig auf etwaige Sachmängel zu untersuchen. Entdeckt der Käufer dabei einen Mangel hat er diesen unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort dem Lieferer in Textform mit genauer Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung als mangelfrei angenommen. War der Mangel trotz sorgfältiger Prüfung der Ware bei Lieferung nicht erkennbar, ist er unverzüglich nach seiner Entdeckung zu rügen. Mängelrügen sind stets unmittelbar an den Lieferer zu richten.

14.2 Bei berechtigter und fristgerechter Mangelrüge leistet der Lieferer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Diese können erst nach einwandfreier Feststellung der Schadensursache durch genaue Untersuchung im Werk des Lieferers Werk erfolgen. Alle zur Untersuchung oder Instandsetzung vorgesehenen Sendung sind gebührenfrei, jedoch erst auf Verlangen einzuschicken.

14.3 Schlägt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, kann der Käufer die Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

14.4 Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, ist der Lieferer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet. Dies gilt nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

14.5 Die vorstehenden Bestimmungen enthalten abschließend die Gewährleistung für die Waren des Lieferers. Insbesondere haftet er für alle sonstigen dem Käufer wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware etwa zustehenden Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach Maßgabe von Ziff. 15.6,

14.6 Für Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Handlungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, u.a. Verzug, mangelhafter Lieferung, Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis oder von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Produkthaftpflicht (ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz), haftet der Lieferer nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, dass durch die Verletzung der Vertragszweck wesentlich gefährdet wird. Der Lieferer haftet in jedem Fall nur für den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und typischen Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht für Verletzungen, die der Käufer an Leben, Körper, Gesundheit oder des seelischen Wohls erleidet. Eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Lieferers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen.

14.7 Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Gleiches gilt für Ersatzansprüche des Käufers. Dies gilt nicht, wenn dem Lieferer Arglist vorwerfbar ist.

14.8 Vereinbarungen zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehen, gehen nicht zu Lasten des Lieferers.

15. Gewährleistung bei Musterbearbeitung

15.1 Für unsere Leistung übernehmen wir nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Auftraggeber als erstem Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.

15.2 Wir gewährleisten fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden oder allgemein im Entwurf anerkannten DIN-Vorschriften. Bei einer Oberflächenbehandlung können durch physikalische und chemischen Prozesse sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials Abweichungen von einem dem Auftrag zugrundeliegenden Muster entstehen, was mitunter unvermeidbar ist.

15.3 Mangelhaft oberflächenbehandelte Teile werden von uns kostenlos fachgerecht nachgebessert, sowie dies technisch für die Bierther Submikron GmbH möglich ist.

15.4 Die gelieferte Ware ist unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. Mängel sind unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln gilt das gleiche innerhalb der vorgenannten Frist nach der Entdeckung des Mangels.

15.5 Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt die Ware von Kaufleuten im Sinne des HGB als genehmigt.

15.6 Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichts sind, auch wenn sie für den Auftraggeber von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. Bei Klein- und Massenteilen übernehmen wir für Ausschuss- und Fehlmengen bis zu jeweils 3 % der angelieferten Gesamtmenge grundsätzlich keine Haftung, es sei denn, diese ist abweichend vereinbart worden.

15.7 Dem Auftraggeber wird das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder wenn der Verkäufer sowohl die Nachbesserung als auch die Nachlieferung verweigert oder die Nacherfüllung unzumutbar ist, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

15.8 Der Auftragnehmer haftet außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für einfache oder leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt. Soweit der vorgenannte Haftungsausschluss wegen der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht nicht greift, haftet der Auftragnehmer nur für die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Die Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.

15.9 Ein Mangel in der Teillieferung berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Mangel einer Teillieferung ist so erheblich, dass die Abnahme weiterer Teillieferungen für den Auftraggeber nicht mehr tragbar ist.

15.10 Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter gewöhnlichen, betrieblichen und klimatischen Bedingungen. Ist die Ware für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir davon vorher nicht unterrichtet worden, so dass dies nicht Vertragsgegenstand geworden ist, ist eine Gewährleistung für diese besonderen Bedingungen ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt in Bezug auf solche Mängel, bei denen zuvor bereits von fremder Hand eine Nachbesserung versucht worden ist, sofern der Verwender zuvor keine angemessene Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatte.

15.11 Das zu bearbeitende Material muss für die Bearbeitung in unserem Hause geeignet sein. Die Eignung ergibt sich aus der Begutachtung der gelieferten Teile. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten. Besteht der Auftraggeber gleichwohl auf eine Bearbeitung oder ist das uns zur Oberflächenbehandlung angelieferte Material aus für uns nicht erkennbaren Gründen technologisch für eine derartige Oberflächenbehandlung nicht geeignet, übernehmen wir keine Gewähr für eine bestimmte Maßhaltigkeit oder ein bestimmtes Resultat, soweit eine Mangelhaftigkeit auf die Ungeeignetheit des Materials zurückzuführen ist und nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch uns beruht.

15.12 Überlässt der Auftraggeber die für eine Oberflächenbehandlung vorgesehene Ware bzw. ein hierfür geeignetes Materialmuster vor Beginn der Verarbeitung nicht für einen ausreichend langen Zeitraum, mindestens jedoch für sechs Wochen, zu Testzwecken, ist die Haftung für Korrosionsschäden, die weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhen, ausgeschlossen. Ist im Einzelfall in Anbetracht der vom Auftraggeber vorgegebenen Auslieferungszeit aus Termingründen die Durchführung von Kurzzeittests oder anderen chemischen und/oder mechanischen Untersuchungen oder die Erstellung von Messprotokollen oder Prüfzertifikaten nicht möglich und verlangt der Auftraggeber trotzdem die Oberflächenbehandlung, ist eine Haftung für Mängel, die auf die mangelnde Überprüfung zurückzuführen sind, außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.

15.13 Hohlteile werden nur an den Außenflächen bearbeitet, sofern nicht in besonderen Fällen eine Hohlraumbehandlung vereinbart worden ist. Sofort einsetzende Korrosion an den unbehandelten Flächen begründet keine Gewährleistungsansprüche. Oberflächenbehandeltes Material ist durch Schwitzwasser und Reibkorrosion gefährdet. Der Auftraggeber verpflichtet sich zu sachgemäßer Verpackung, Lagerung und Transport.

15.14 Der Auftraggeber hat die Mindestmaße an einem zu vereinbarenden Messpunkt festzulegen und durch geeignete Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigungen der Oberfläche zu verhindern. Für Witterungsschäden sowie für evtl. Schäden durch später aus Doppelungen und sonstigen unzugänglichen Hohlräumen heraussickernde Rückstände aus dem Behandlungsprozess haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

16. Gewährleistung und Haftung bei Lohnarbeiten

16.1 Die Bierther Submikron GmbH zeigt dem Kunden während des Fertigungsprozesses bei ihr entstandene Mängel an. Nach gesonderter Vereinbarung mit dem Kunden werden die bearbeiteten Güter geprüft und Abweichungen von den Kundenangaben mitgeteilt.

16.2 Bei Mängeln des Liefergegenstandes, die infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes auftreten (z. B. Materialfehler, Fehler in der Vorbearbeitung), ist die Bierther Submikron GmbH nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder mangelfreier Ersatzlieferung berechtigt. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des bearbeiteten Gutes, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von der Bierther Submikron GmbH zu verantworten sind. Ferner wird keine Gewährleistung übernommen, wenn vom Kunden an die Bierther Submikron GmbH gelieferte Güter nicht den für eine erfolgreiche Bearbeitung erforderlichen Qualitätsanforderungen entsprechen; eine solche ungenügende Qualität liegt insbesondere bei ungeeigneter Vorbehandlung oder Vorbereitung, Maßdifferenzen, offenen und verdeckten Schäden und Korrosion vor. Dadurch etwa bei der Bierther Submikron GmbH entstehende Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen. Keine Gewährleistung wird auch für Fehler übernommen, die wegen unvollständigen, falschen oder verspäteten Angaben oder Anweisungen des Kunden über das zu bearbeitende Gut selbst und/oder die Art seiner Bearbeitung eintreten. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet die Bierther Submikron GmbH nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung der Bierther Submikron GmbH vorgenommene Änderungen des zu bearbeitenden Gutes und im Falle von Entwicklungsleistungen.

16.3 Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung bzw. ab Einlagerung gerügt werden. Dem Kunden wird hierzu die Prüfung des einzulagernden Gegenstandes auf Wunsch gestattet. Abweichend hiervon sind Mängel, die auch bei Untersuchung des Liefergegenstandes nicht erkennbar sind, unverzüglich nach ihrer Aufdeckung zu rügen. In der Rüge ist anzugeben, welche Mängel festgestellt wurden, die Anzahl der beanstandeten Teile und ob diese sofort oder erst nach Weiterverarbeitung der Teile bemerkt wurden. Die Bierther Submikron GmbH ist berechtigt, die Mangelhaftigkeit durch eigene Mitarbeiter zu überprüfen. Erfolgt keine fristgerechte Mängelrüge, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

16.4 Nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit der Bierther Submikron GmbH die erforderliche Zeit und Genehmigung zu geben, sonst ist die Bierther Submikron GmbH von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die Bierther Submikron GmbH sofort zu verständigen ist, oder wenn die Bierther Submikron GmbH mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der Bierther Submikron GmbH Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

16.5 Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die Bierther Submikron GmbH – insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt und die Rüge ordnungsgemäß und rechtzeitig erfolgte – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich der Kosten des Versands sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus bzw. der Nachbearbeitung des mangelhaften Teiles, wenn die Bierther Submikron GmbH hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung entsteht. Im Übrigen trägt der Kunde die Kosten.

16.6 Sofern die Bierther Submikron GmbH die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Kunden unzumutbar ist, kann er nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz (im Rahmen der untenstehenden Haftungsbeschränkung) statt der Leistung verlangen. Liegt nur ein geringfügiger Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung der Vergütung zu. Das Recht auf Minderung der Vergütung bleibt ansonsten ausgeschlossen.

16.7 Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt das Gut beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Vergütung und Wert der mangelhaften Bearbeitung. Dies gilt nicht, wenn die Bierther Submikron GmbH die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

16.8 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängel des bearbeiteten Gutes beträgt 12 Monate ab Ablieferung beim Kunden. Sie verlängert sich um die Dauer der durch Nachbesserungsarbeiten verursachten Unterbrechung der produktiven Nutzung des bearbeiteten Gutes. Gewährleistungsansprüche hinsichtlich des Ersatzstücks und der Nachbesserung verjähren in 12 Monaten.

16.9 Im Übrigen gilt Ziffer 15.7 ff.

16.10 Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Bierther Submikron GmbH die gesamte Leistung vor Gefahrübergang unmöglich erbringen kann. Der Kunde kann die Gegenleistung mindern, wenn die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird; wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat, gilt Satz 1. Bereits geleistete Zahlungen werden insoweit erstattet.

16.11 Tritt die Unmöglichkeit durch Verschulden des Kunden ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Gleiches gilt bei Unmöglichkeit im Annahmeverzug, soweit die Bierther Submikron GmbH die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.

16.12 Verzögert sich eine Lieferung aus Gründen, die die Bierther Submikron GmbH zu vertreten hat und wird eine angemessene Nachfrist, die mit der ausdrücklichen Erklärung verbunden ist, der Kunde werde nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnen, nicht eingehalten, ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.

16.13 Entsteht dem Kunden infolge Verzuges von der Bierther Submikron GmbH ein Schaden, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen jedoch höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

16.14 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Bierther Submikron GmbH auf den nach der Art des bearbeiteten Gutes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Bierther Submikron GmbH. Gegenüber Unternehmern haftet die Bierther Submikron GmbH bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der Bierther Submikron GmbH zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

16.15 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, haftet die Bierther Submikron GmbH, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur bei

  • Vorsatz,
  • grober Fahrlässigkeit der Inhaber/der Organe oder leitenden Angestellten, begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden;
  • schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und seelischem Wohl;
  • Mängeln, die die Bierther Submikron GmbH arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit die Bierther Submikron GmbH garantiert hat;
  • Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  • Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

16.16 Diese Regelung gilt auch zugunsten der Mitarbeiter von der Bierther Submikron GmbH.

17. Schadensersatz durch den Käufer

17.1 Für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer, ist der Lieferer berechtigt als pauschalen Schadensersatz einen Betrag in Höhe von 15% des Netto-Rechnungswertes geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Lieferer ein Schaden überhaupt nicht, oder niedriger als die Pauschale, entstanden ist.

18. Inbetriebsetzung

18.1 Sind die Montagekosten im Preis des Lieferers inbegriffen, so hat der Käufer auf jeden Fall die Verlegung und den Anschluss von Druckluft- und Elektrizitätsleitungen zur Maschine nebst Zubehör, Lichtquellen und Wasserzuleitungen und Wasserableitungen auf eigene Kosten zu übernehmen. Das gleiche gilt für die Schaffung der notwendigen baulichen Voraussetzungen einschließlich ggf. eines Maschinenfundaments. Unterkunfts- und Verpflegungskosten für Monteure gehen zu Lasten des Käufers. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, gelten die angebotenen Preise nur bei Bestellung der gesamten Anlage, ununterbrochene Montage und hieran anschließende Inbetriebsetzung. Verzögert sich die Lieferung oder Montage durch Verschulden des Käufers, so sind die dem Lieferer hierdurch entstandenen Mehrkosten, die Wartezeit der Monteure und die Monteurauslösung nach den jeweils gültigen Sätzen vom Käufer gesondert zu vergüten.

18.2 Arbeiten, die im Angebotsumfang nicht enthalten sind, werden dem Käufer nach den tatsächlich angefallenen Lohn- und Materialanteilen berechnet.

19. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

19.1 Der Sitz des Lieferers (Bretzenheim) ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung.

19.2 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden unmittelbaren und mittelbaren Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht einzureichen, das für den Sitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.

19.3 Für den Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie sonstiger, auch künftiger zwischenstaatlicher oder internationaler Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, ist ausgeschlossen.

20. Schlussbestimmungen

20.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Neben- und Zusatzabreden.

20.2 Geschäften mit Unternehmern gleichbehandelt werden Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

20.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird durch die Unwirksamkeit dieser Bestimmung die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Regelungszweck so nahekommt, als es rechtlich nur zulässig ist. Gleiches gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages.

Stand 19.11.2021

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